Gesetze / Universalschlichtungsstellenverordnung

UnivSchlichtV

§ 2 Geschäftsverteilung

Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

§ 1 § 3