Gesetze / Universalschlichtungsstellenverordnung

UnivSchlichtV

§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung

Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.

§ 7 § 9