Gesetze / Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht
UrhRSchFrVerlG§ 1
(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
(2) ...
Gesetze / Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht
UrhRSchFrVerlG(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
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