Gesetze / Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

UrhRollV

§ 5 Kosten

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1.bei einem Werk12 Euro;
2.bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
a)für das erste Werk12 Euro;
b)für das zweite bis zehnte Werk je5 Euro;
c)ab dem elften Werk je2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

§ 4 § 6