Gesetze / Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

UrkBefrBELV

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2