Gesetze / Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

VAFreistV 1994

§ 1

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

§ 2