Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

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§ 38 Ausstellung eines Abstimmungsscheines

Eine stimmberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Abstimmungsschein. Der Antrag ist von der stimmberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; § 15 Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 37 § 39