Gesetze / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 55 Volksinitiative

Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 8 bis 12 entsprechend Anwendung.

§ 54 § 56