Gesetze / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 56 Volksbegehren
Ein Volksbegehren, das die Auflösung des Landtages erstrebt, ist zustande gekommen, wenn mindestens zweihunderttausend stimmberechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Im übrigen finden die Vorschriften in den §§ 13 bis 22 sowie 24 und 25 entsprechend Anwendung.