Gesetze / Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung

VBD

§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§ 3 § 5