Gesetze / Vertrauensdienstegesetz

VDG

§ 3 Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 2 § 4