Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 45 Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht

Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.

§ 44 § 46