Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 7 Streitgenossenschaft

(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 § 8