Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 30 Bekanntmachungen
(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der sie ihre oder er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Stimmkreises bekanntgegeben werden.
(3) Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die Verbandsgemeinde oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(5) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß,
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters oder der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes, der Verbandsgemeinde oder der amtsfreien Gemeinde.