Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 36 Grundsatz
Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.