Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis)

(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Europa- oder Bundestagswahl verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(2) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid ist mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Landtagswahl zu verbinden.

(3) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.

§ 39 § 41