Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung

VEVVBbg

§ 8 Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis

Die Abstimmungsbehörde sichert, dass das Stimmberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 37 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.

§ 7 § 9