Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der zuständigen öffentlich-rechtlichen Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst
VO-BUERGORGPF§ 1 Öffentlich-rechtliche Stelle für die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs
Öffentlich-rechtliche Stelle gemäß § 11 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst, ist das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.
Einzelnorm