Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Bestimmung der zuständigen öffentlich-rechtlichen Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst

VO-BUERGORGPF

§ 1 Öffentlich-rechtliche Stelle für die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs

Öffentlich-rechtliche Stelle gemäß § 11 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst, ist das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.

Einzelnorm

§ 2