Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg
VO-ID211465§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nr. 5 der
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im
Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung oder
nach dieser Verordnung zugelassene Waren feilhält. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden.