Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg

VO-ID211465

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nr. 5 der

Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im

Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung oder

nach dieser Verordnung zugelassene Waren feilhält. Die Ordnungswidrigkeit

kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden.

§ 1 § 3