Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg
VO-ID211473§ 1
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, nach § 1612 a Abs.
2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Rechtsverordnung den
Vomhundertsatz zu bestimmen, um den Unterhaltsrenten für Minderjährige
im Land Brandenburg zu erhöhen oder herabzusetzen sind.