Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg

VO-ID211473

§ 1

Der Minister der Justiz wird ermächtigt, nach § 1612 a Abs.

2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Rechtsverordnung den

Vomhundertsatz zu bestimmen, um den Unterhaltsrenten für Minderjährige

im Land Brandenburg zu erhöhen oder herabzusetzen sind.

§ 2