Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Land Brandenburg
VO-ID211476§ 1
Unterhaltsrenten für Minderjährige können nach Maßgabe
des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Zeiträume
nach dem 30. Juni 1992 um 32 vom Hundert erhöht werden.