Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz
VO-ID211481§ 1
Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
im Geschäftsbereich der Behörden und
Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht
zuständige oberste Landesbehörde,
im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste
Aufsichtsbehörde,
bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen,
Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen,
die für die Fachaufsicht zuständige oberste
Landesbehörde oder sonst
die oberste Aufsichtsbehörde der Behörden oder
sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend
wahrgenommen werden.