Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der für das Verfahren der Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zuständigen Stelle

VO-ID211548

§ 1

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach §

4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen

in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ist das Landesamt für

Soziales und Versorgung.

§ 2