Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der für das Verfahren der Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zuständigen Stelle
VO-ID211548§ 1
Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach §
4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ist das Landesamt für
Soziales und Versorgung.