Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz
VO-ID211560§ 2
Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz
VO-ID211560Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.