Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichsgesetz

VO-ID211560

§ 2

Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

§ 1 § 3