Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz.