Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

VO-ID211645

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer

Genehmigung nach § 121a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch wird der Landesärztekammer Brandenburg übertragen.

(2) Zur Kostendeckung erhebt die Landesärztekammer

Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 2