Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner

VO-ID211650

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 und 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10 § 12