Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner

VO-ID211650

§ 4 Schutz der Zone III B

In der weiteren Schutzzone III B sind verboten:

das Düngen mit organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,

wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,

auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,

auf Dauergrünland vom 15. November bis 15. Januar,

auf Brachland,

auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm sowie Rückständen aus Chemietoiletten,

die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,

das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Freien,

die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,

die Umwidmung von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 2,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,

Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rückständen, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für die medizinische Anwendung und Anlagen der Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

das Ausbringen von Abwasser,

das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,

das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau,

das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

das Errichten von Tontaubenschießanlagen,

das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen.

§ 3 § 5