Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner

VO-ID211650

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

1. Vorbemerkung

Die Zone I für die Südgalerie, die Zonen II für die Nordgalerie und für die Südgalerie, die Zone III A sowie große Teile der Zone III B des Wasserschutzgebietes Erkner liegen auf dem Gebiet des Landes Berlin. Die Grenzen dieser Teile des Wasserschutzgebietes werden in dieser Verordnung nicht beschrieben. Die Gesamtausdehnung der jeweiligen Zonen kann aus der Anlage 2 dieser Verordnung sowie aus den gemäß § 2 Abs. 2 hinterlegten Karten entnommen werden.

Die nachfolgend beschriebenen Grenzen umschließen die auf dem Gebiet des Landes Brandenburg liegenden Schutzzonen des Wasserschutzgebietes Erkner.

2. Fassungsbereich (Zone I) für die Nordgalerie

Die Beschreibung der Grenze der Zone I erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, ca. 200 m südöstlich des S-Bahnhofs Berlin-Wilhelmshagen, am östlichen Ende der Erknerstraße, die dort in die Landjägerallee übergeht. Beginnend am nordwestlichen Ende des schmalen, ca. 30 m breiten, parallel zur Bahnlinie Berlin - Frankfurt (Oder) verlaufenden Gebietes, das zum Land Brandenburg gehört, verläuft die Grenze der Zone I auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin ca. 1100 m in südöstlicher Richtung, von dort auf einer gedachten geraden Linie ca. 30 m in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, von dort auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in nordwestlicher Richtung zurück bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung. Die im vorhergehenden Satz beschriebene gedachte Linie von ca. 30 m Länge ist zugleich die Grenze zur Zone III B des Wasserschutzgebietes Erkner.

3. Weitere Schutzzone (Zone III B)

Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oder-Spree im westlichen Bereich der Gemeinde Woltersdorf an der Landesgrenze zu Berlin. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B. Davon ausgenommen sind in der Gemeinde Woltersdorf die im Folgenden beschriebenen Strecken der Straßen Förstersteg, Ahornallee, Lessingstraße und Eichendamm. Diese Straßenstrecken sind Bestandteil der Zone III B.

3.1 Grenzverlauf der Zone III B in Woltersdorf

Beginnend mit dem Schnittpunkt des Förstersteges mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B entlang des Förstersteges bis zur Ahornallee, von dort entlang der Ahornallee bis zur Lessingstraße, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Lessingstraße bis zum Eichendamm, von dort in nördlicher Richtung entlang des Eichendammes bis zum Schönebecker Weg, von dort rechtwinklig über den Schönebecker Weg bis zur nordöstlichen Seite des Schönebecker Weges, von dort entlang des Waldrandes ca. 380 m in nordöstlicher Richtung bis zu einem Weg, von dort entlang des Weges in südöstlicher Richtung bis zur Karl-Holzfäller-Straße, von dort entlang der Karl-Holzfäller-Straße bis zur Thomas-Mann-Straße, von dort in südlicher Richtung entlang der Thomas-Mann-Straße bis zur Straße An den Fuchsbergen, von dort entlang der Straße An den Fuchsbergen ca. 200 m in östlicher Richtung bis zur Grenze zwischen Freiflächen und den Grundstücken westlich der Puschkinallee, von dort in südlicher Richtung entlang der Bebauungsgrenze bis zur Berliner Straße, von dort entlang der Berliner Straße ca. 60 m in östlicher Richtung bis zur Puschkinallee, von dort in südlicher Richtung entlang der Puschkinallee bis zur Mittelstraße, von dort in östlicher Richtung entlang der Mittelstraße bis zur Fasanenstraße, von dort in südlicher Richtung bis zur Köpenicker Straße, die Köpenicker Straße querend bis zur Grenze der Grundstücke Köpenicker Straße Nr. 52 (Flur 4, Flurstück 558) und Nr. 53 (Flur 4, Flurstück 559), von dort entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Köpenicker Straße Nr. 52 (westliches Grundstück) und Nr. 53 (östliches Grundstück) ca. 80 m in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin.

Von dem im vorhergehenden Satz beschriebenen Punkt auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze mit dem Förstersteg, dem Anfangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B in Woltersdorf.

3.2 Grenzverlauf der Zone III B in Erkner

Die Beschreibung der Grenze der Zone III B in Erkner erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oder-Spree am westlichen Rand der Stadt Erkner und zwar dort, wo die östliche Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin von Norden auf die Bahnlinie Berlin - Frankfurt (Oder) zuläuft und kurz vor der Bahnlinie rechtwinklig nach Westen abknickt. Die im Folgenden genannte Straße ist selbst nicht Bestandteil der Zone III B.

Beginnend mit dem v. g. Eckpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin verläuft die Grenze der Zone III B auf einer gedachten geraden Linie die Bahnlinie Berlin - Frankfurt (Oder) querend ca. 80 m in südlicher Richtung bis zur „Straße am Wasserwerk“, von dort entlang der Grundstücksgrenze des Wasserwerksgeländes ca. 80 m in östlicher Richtung, von dort entlang der Grundstücksgrenze des Wasserwerksgeländes ca. 70 m in südlicher Richtung, von dort entlang der Grundstücksgrenze des Wasserwerksgeländes ca. 70 m in westlicher Richtung bis zur „Straße am Wasserwerk“, von dort entlang der „Straße am Wasserwerk“ ca. 360 m in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Berlin und Brandenburg, von dort entlang der Landesgrenze ca. 200 m in nordwestlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze ca. 400 m in nördlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze 200 m in westlicher Richtung, von dort auf einer gedachten Linie auf der Grenze der Zone I ca. 40 m in nördlicher Richtung bis zur Landesgrenze der Länder Berlin und Brandenburg, von dort entlang der Landesgrenze ca. 70 m in östlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze ca. 40 m in nördlicher Richtung, von dort entlang der Landesgrenze ca. 320 m in östlicher Richtung bis zu dem Punkt, wo die Landesgrenze rechtwinklig nach Norden abknickt, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III B in Erkner.

Anm.: Die Anlage 2 ist nicht aufgenommen.

§ 12