Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Staaken

VO-ID211652

§ 5 Schutz der Zone III A

In der weiteren Schutzzone III A sind verboten:

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen oder mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind oder deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

die Freilandtierhaltung entsprechend Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,

das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,

die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,

das Errichten oder Erweitern von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,

das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser - in Oberflächengewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,

das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,

das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,

die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 4 § 6