Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes
VO-ID211661§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes wird auf die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung übertragen.