Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dritte Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (3. Regelbedarf-Verordnung)
VO-ID211668§ 1
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beträgt:
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
monatlich 133,96 Euro;
vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung
des zwölften Lebensjahres monatlich 162,08 Euro;
vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres monatlich 192,25 Euro.