Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dritte Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (3. Regelbedarf-Verordnung)

VO-ID211668

§ 1

Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. 1

Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beträgt:

bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

monatlich 133,96 Euro;

vom siebenten Lebensjahr bis zur Vollendung

des zwölften Lebensjahres monatlich 162,08 Euro;

vom dreizehnten Lebensjahr bis zur Vollendung

des achtzehnten Lebensjahres monatlich 192,25 Euro.

§ 2