Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)
VO-ID211673§ 1 Gebühren
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens
erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als
Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung
ist.