Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebO Wohn)

VO-ID211673

§ 1 Gebühren

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens

erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als

Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung

ist.

§ 2