Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

VO-ID211687

§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von

Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von

elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden

Unterlagen wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 1 § 3