Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz
VO-ID211687§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von
elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden
Unterlagen wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.