Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechste Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten
VO-ID211716§ 2
Die Karten und Pläne, die Bestandteil des Antrages auf
Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind,
werden gemäß § 107 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesbergamt Brandenburg
niedergelegt.