Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechste Verordnung zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten

VO-ID211716

§ 2

Die Karten und Pläne, die Bestandteil des Antrages auf

Aufhebung des unter § 1 genannten Baubeschränkungsgebietes sind,

werden gemäß § 107 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zu jedermanns

Einsicht archivmäßig gesichert beim Landesbergamt Brandenburg

niedergelegt.

§ 1 § 3