Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 1 Einrichtung des Berggrundbuches
(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung von
Bergwerkseigentum wird das Berggrundbuch eingerichtet.
(2) Für die Einrichtung und Führung des
Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung
entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes
ergibt.