Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

VO-ID211757

§ 1 Einrichtung des Berggrundbuches

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung von

Bergwerkseigentum wird das Berggrundbuch eingerichtet.

(2) Für die Einrichtung und Führung des

Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung

entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes

ergibt.

§ 2