Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
VO-ID211758§ 5 Ersatzgrundbuch
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von
Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) Bei Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte
Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig.
Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene
Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: “Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen
und freigegeben am.......................”.
Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk
einzutragen: “Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs
geschlossen am .........................”. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung
gilt entsprechend.