Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

VO-ID211758

§ 5 Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von

Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte

Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig.

Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene

Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: “Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen

und freigegeben am.......................”.

Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk

einzutragen: “Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs

geschlossen am .........................”. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung

gilt entsprechend.

§ 4 § 6