Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

VO-ID211766

§ 1

Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Ernennung

der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen,

der Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihrer Stellvertreter für die Europawahlen.

§ 2