Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
VO-ID211766§ 1
Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Ernennung
der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter für die Bundestagswahlen,
der Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter sowie ihrer Stellvertreter für die Europawahlen.