Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
VO-ID211766§ 3
Der Landrat ist zuständig für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes, sofern Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jeden Landkreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden.