Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz

VO-ID211827

§ 2 Versagung, Genehmigung und Beschränkung des Umbruchs von Dauergrünland

Zuständige Behörde für die Versagung, Genehmigung und die Beschränkung des Umbruchs von Dauergrünland gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 3