Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Einziehung und Beitreibung der Handwerkskammerbeiträge im Land Brandenburg
VO-ID211838§ 1
Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der
Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Handwerkskammern
eingezogen und von den Gemeinden nach den für Gemeindeabgaben geltenden
landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.