Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Einziehung und Beitreibung der Handwerkskammerbeiträge im Land Brandenburg

VO-ID211838

§ 1

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der

Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Handwerkskammern

eingezogen und von den Gemeinden nach den für Gemeindeabgaben geltenden

landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

§ 2