Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow

VO-ID211853

§ 5 Schutz der Zone II

In der engeren Schutzzone sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen aller Art,

die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,

der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Mengen bis zur Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,

der Transport radioaktiver Materialien,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und wenn die Entwässerungsanlagen den in § 4 Nr. 19 genannten Anforderungen genügen,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie das Errichten oder Erweitern von Wegen mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,

das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern, soweit sie nicht zur Durchführung von Vorhaben erforderlich sind, für die die Ausnahmebestimmungen gemäß Nr. 22 gelten,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen und ausgenommen auf Flurstücken, die nach den Maßgaben der Bebauungspläne KLM-BP-009 „Siedlung am Seeberg Teil II und Teil III“ vom 17. Januar 1994 und KLM-BP-010 „Musikerviertel“ vom 14. September 2000 bebaut werden dürfen.

§ 4 § 6