Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wittenberge
VO-ID211856§ 12 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des §16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.