Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Seelow
VO-ID211867§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Grenzen der Zonen I, II und III sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch Oderland, der Stadt Seelow und dem Amt Seelow Land hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.