Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Seelow

VO-ID211867

Anlage 3

Begriffsbestimmungen

Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:

Tierart

Dungeinheiten (DE)

pro Tier

Milchkühe, über 2 Jahre

1,0

Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre

0,5

Rinder, 1 bis 2 Jahre

0,6

Jungvieh bis 1 Jahr

0,3

Kälber bis 3 Monate

0,11

Pferde

1,0

Zuchtsau mit Nachzucht

0,33

Schweine > 20 kg

0,14

Schafe

0,1

Ziegen

0,1

Legehennen

0,004

Junghennen

0,005

Masthähnchen

0,0033

Mastenten, 7 Wochen

0,0066

sonstiges Mastgeflügel, Mastputen

0,01

„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden. Sie liegt nicht vor, wenn die Tiere auf befestigten wasserundurchlässigen Flächen gehalten werden, die in dichte Behälter entwässern.

Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.

„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.

§ 13