Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Seelow

VO-ID211867

Anlage 4

Übersicht über die in den Schutzzonen II und III bestehenden Verbote

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III

1

landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen

1.1

Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost

verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt

verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau

verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar

verboten auf Brachland

verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden

verboten für Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstige organische Dünger

1.2

Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm

verboten

1.3

Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m3 übersteigt, eine Leckerkennung zulässt

1.4

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird

1.5

Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien

verboten

verboten, wenn die Lagerungs-dauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt

1.6

Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird

1.7

Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen

verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren

1.8

Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben

verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)

1.9

Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2

verboten

verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt

1.10

Beweidung

verboten

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1.11

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III

1.12

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung vom Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu oberirdischen Gewässern

verboten

1.13

Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

verboten

verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet

1.14

Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1!(Verbot, baulicheAnlagen zu errichtenoder zu erweitern)

verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren

1.15

Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau

verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen

1.16

Landwirtschaftliche Dränagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

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1.17

Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3

verboten

1.18

Offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr.4

verboten

2

sonstige Bodennutzungen

2.1

Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 BbgWG, selbst wenn Grund-wasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Übertage-bergbauen und Torfstichen, sowie die Wiederver füllung von Erdaufschlüssen

verboten, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen

2.2

Anlagen zur Eigenwasserversorgung zu errichten, zu erweitern oder zu erneuern

verboten

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2.3

Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System

3

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.1

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wasserge-fährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 VAwS und

verboten, sofern die Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III

3.2

Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern

verboten

3.3

Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen

verboten

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3.4

Unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes

verboten

3.5

Wassergefährdende Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden zu transportieren

verboten, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 VAwS

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3.6

Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln zu errichten

verboten

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3.7

Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

verboten

verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten

3.8

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik

3.9

Transport radioaktiver Materialien

verboten

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3.10

Kraftwerke oder Heizwerke zu errichten oder zu erweitern

Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)

verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen

4

Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

4.1

Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes

4.2

Abwasserkanäle und -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben

verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird

verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III

4.3

Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern

verboten

4.4

Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter

4.5

Ausbringen von Abwasser

verboten

4.6

Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser

verboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone

verboten, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone

4.7

Einleiten von Abwasser inOberflächengewässer

verboten, ausgenommen unbelastetes Niederschlagswasser

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5

Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau

5.1

Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers

verboten für Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden

5.2

Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

5.3

Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen

verboten

5.4

Öffentliche Freibäder und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

5.5

Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

verboten für Wurfscheiben-schießanlagen und Golfanlagen

5.6

Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten

verboten

verboten für Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen

verboten für Motorsportveranstaltungen, ausgenommen zwei Autocrossrennen des MC Seelow pro Jahr

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

II

III

5.7

Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern

verboten

5.8

Militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten

verboten

5.9

Militärische Übungen durchzuführen

verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen

5.10

Baustelleneinrichtungen und Baustofflager zu errichten oder zu erweitern

verboten

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5.11

Bergbau, einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung

verboten

5.12

Durchführung von Bohrungen

verboten, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser; unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz

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5.13

Sprengungen

verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt

verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird

6

bauliche Anlagen allgemein

6.1

Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern

verboten, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen

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6.2

Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird, ausgenommen die Ausweisung von Baugebieten zur Wohnnutzung

§ 13