Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau
VO-ID211868§ 4 Schutz der Zone III B
In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird, wie z. B. das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme wie z. B. Wärmepumpen, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender und dafür geeigneter Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen oder Wegen, ausgenommen auf der Bundesautobahn A 13,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- oder Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) beachtet werden,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Schießanlagen, wie z. B. Wurfscheibenschießanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Golfanlagen, ausgenommen Minigolfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen,
das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen oder Übungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
das Errichten oder Erweitern von Fliegenden Bauten im Sinne des § 79 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäß angezeigtem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung.