Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau
VO-ID211868§ 7 Schutz der Zone I
In der Zone I sind verboten:
das Betreten oder Befahren, ausgenommen für Angehörige der Forstwirtschaft,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.