Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau

VO-ID211868

§ 7 Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:

das Betreten oder Befahren, ausgenommen für Angehörige der Forstwirtschaft,

land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6 § 8