Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz
VO-ID211876§ 2
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sind die Ämter für
Forstwirtschaft.