Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Höllengrund - Pulverberg“
VO-ID211878§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemeinde Zeuthen, Gemarkung
Miersdorf
Flur 11
Flurstücke 5, 6 jeweils anteilig (ohne Südteil, begrenzt durch die Verlängerung der nördlichen Begrenzung des Flurstücks 10 nach Osten),11, 12, 18, 35 anteilig (ohne die Südwestspitze, begrenzt durch die Verlängerung der östlichen Begrenzung Flurstück 34 nach Süden);
Flur 12
Flurstücke 200, 202, 201 anteilig (ohne den Kiefernwaldanteil im Ostteil des Flurstückes und ohne den Ackerstreifen am Westrand des Flurstückes, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), 203 anteilig (nur Nordteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze zum Acker), 204 anteilig (nur Nordteil, begrenzt durch die südliche Nutzungsartengrenze zum Akker), 205, 206 jeweils anteilig (nur Nordteil, begrenzt durch die Verlängerung der südlichen Nutzungsartengrenze auf den Flurstücken 203 und 204 nach Osten).
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Flurkarten und in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.